Nutzungsbedingungen für Skillent in der geteilten Installation
Fassung 2026-10-29
§ 1 Anbieter und Gegenstand
- Anbieter ist die SoftwareGenie24 UG (haftungsbeschränkt), Mauernstraße 33, 38100 Braunschweig, Amtsgericht Braunschweig HRB 211248, vertreten durch den Geschäftsführer Julien Giesemann. Kontakt: support@softwaregenie24.de, Telefon +49 531 42879479.
- SoftwareGenie24 betreibt Skillent als gemeinsame Installation unter app.skillent.de. Skillent ist eine Anwendung für die Verwaltung der Berufsausbildung, insbesondere für Berichtsheft und Ausbildungsnachweise, Aufgaben, Bewertungen, Abwesenheiten und Zeugnisse.
- Ein Mandant wird entweder für einen Betrieb angelegt oder von einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden ohne Betrieb für sich selbst (§ 3a). Jeder Mandant ist ein eigener, von den übrigen getrennter Bereich; in der Anwendung heißt er Organisation.
- Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der geteilten Installation. Für eine Installation auf eigenen Servern und für Managed Hosting gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SoftwareGenie24 und der jeweilige Vertrag.
§ 2 Zustandekommen des Nutzungsverhältnisses
- Mit dem Absenden des Registrierungsformulars in der Anwendung gibt die registrierende Person ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsverhältnisses ab. Ein Link auf der Produktseite führt zu diesem Formular; die Produktseite nimmt selbst keine Registrierung auf.
- SoftwareGenie24 sendet an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht mit einem Bestätigungscode. Das Nutzungsverhältnis kommt zustande, wenn die Adresse mit diesem Code bestätigt wird. Vorher entsteht kein Mandant.
- Wird die Adresse nicht innerhalb von sieben Tagen bestätigt, verfällt das Angebot und die Registrierung wird gelöscht.
- Wer einen Betrieb anmeldet, versichert, dazu berechtigt zu sein. Vertragspartner ist dann der Betrieb.
- Bei der Anmeldung werden diese Bedingungen einbezogen; sie sind vor dem Absenden abrufbar und werden mit der Bestätigungsnachricht zugesandt. Wer einen Betrieb anmeldet, bezieht zusätzlich den Auftragsverarbeitungsvertrag für die geteilte Installation ein; dieser ist ebenso vor dem Absenden abrufbar, wird mit der Bestätigungsnachricht zugesandt und gesondert angenommen, und seine Fassung und der Zeitpunkt der Annahme werden festgehalten und dem Verantwortlichen auf Anfrage mitgeteilt. Für einen Mandanten ohne Betrieb gibt es keinen Auftragsverarbeitungsvertrag; dort ist SoftwareGenie24 selbst verantwortlich (§ 13 Absatz 2).
- Ein Anspruch auf Abschluss besteht nicht. SoftwareGenie24 kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Nutzer im Mandanten eines Betriebs
- Vertragspartner ist der Betrieb. Die Auszubildenden und Beschäftigten, die in seinem Mandanten arbeiten, sind Nutzer des Betriebs; ein eigenes Nutzungsverhältnis mit SoftwareGenie24 entsteht für sie nicht.
- Eine minderjährige Auszubildende oder ein minderjähriger Auszubildender, die oder der über den Betrieb in dessen Mandanten arbeitet, braucht dafür keine Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person; der Vertrag besteht mit dem Betrieb.
- Der Betrieb vergibt die Zugänge in seinem Mandanten und informiert seine Nutzer über die Verarbeitung. Einzelheiten dazu stehen in § 6 Absatz 4.
§ 3a Mandant ohne Betrieb
- Eine Auszubildende oder ein Auszubildender kann ohne Betrieb einen eigenen Mandanten anlegen und Skillent für das eigene Berichtsheft nutzen. Vertragspartner ist dann diese Person selbst.
- Die Anmeldung setzt Volljährigkeit voraus. Sie fragt deshalb, ob die registrierende Person 18 Jahre oder älter ist; wird das verneint, kommt keine Anmeldung zustande. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, kann Skillent über seinen Betrieb nutzen; dort ist der Betrieb Vertragspartner, und eine Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person ist dafür nicht erforderlich (§ 3 Absatz 2).
- Der Mandant ohne Betrieb ist kostenlos; § 5 gilt für ihn. Aus ihm heraus lässt sich kein bezahlter Tarif und keine Zusatzbuchung bestellen, und eine Zahlungspflicht entsteht daraus nicht.
- Sein Umfang und seine Grenzen werden bei der Anmeldung und in der Anwendung angezeigt; der Verweis auf die Website in § 4 Absatz 1 gilt für ihn nicht. Funktionen, die ein Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb voraussetzen — Beurteilungen, Beurteilungskriterien, Noten, das Feedback aus mehreren Perspektiven, das Modul zum Jugendarbeitsschutz und die Verwaltung von Bewerbungen —, stehen dort nicht zur Verfügung. Für die Abzeichnung durch eine ausbildende Person gilt § 4a.
§ 4 Tarife, Grenzen und Lizenz
- Welche Funktionen und Grenzen für einen Mandanten gelten, ergibt sich aus seinem Tarif. Die Tarife sind mit ihren Funktionen, Preisen und Grenzen auf der Website beschrieben. Maßgeblich sind die Werte, die bei der Bestellung ausgewiesen und in der Bestellbestätigung festgehalten werden; eine spätere Änderung der Website ändert sie für ein bestehendes Nutzungsverhältnis nicht. Für den kostenlosen Tarif gilt zusätzlich § 5. Im kostenlosen Tarif sind die Zahl der Auszubildenden, die Zahl der Zugänge insgesamt — die Auszubildenden eingerechnet — und der Speicherplatz begrenzt. In einem bezahlten Tarif ist die Zahl der Auszubildenden nicht begrenzt; eine Grenze für die Zahl der Zugänge besteht ebenfalls nicht, und für den Speicherplatz gilt Absatz 4. Abgerechnet wird nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; eine im Voraus gebuchte Zahl von Auszubildenden gibt es nicht.
- Der Tarif wird dem Mandanten als signierte Lizenz zugewiesen. Bis die Lizenz zugestellt ist, arbeitet ein neu bestätigter Mandant höchstens drei Tage mit einem Starttarif.
- Liegt für einen Mandanten keine gültige Lizenz vor, bleibt er lesbar und exportierbar. Neue Einträge, Änderungen und Uploads sind dann nicht möglich; eine öffentliche Karriereseite ist in diesem Zustand geschlossen, weil dort keine Bewerbung entgegengenommen werden kann. Mit der Zuweisung einer gültigen Lizenz arbeitet er unverändert weiter.
- Im kostenlosen Tarif ist das Speicherkontingent eine harte Grenze. Ist es erreicht, lehnt die Anwendung weitere Uploads ab, bis Speicherplatz freigegeben oder ein bezahlter Tarif bestellt wird. Besteht ein bezahlter Tarif oder eine bezahlte Zusatzbuchung, gilt für den gesamten Mandanten statt eines Kontingents die faire Nutzung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wird der dort genannte Durchschnittswert überschritten, weist SoftwareGenie24 darauf hin und setzt eine Frist; erst danach nimmt die Anwendung keine neuen Dateien mehr an. Vor Erreichen der Grenze weist die Anwendung in beiden Fällen darauf hin. Gilt für einen Mandanten erstmals ein Speicherkontingent mit harter Grenze und liegt er bereits darüber, weist SoftwareGenie24 darauf hin und setzt eine Frist von 30 Kalendertagen; erst danach nimmt die Anwendung keine neuen Dateien mehr an. Allein wegen einer Überschreitung wird nichts gelöscht und nichts nachberechnet; vorhandene Daten bleiben lesbar und exportierbar. Löschungen auf Weisung des Betriebs und die Regelungen zum Ende des Nutzungsverhältnisses bleiben unberührt.
- Bezahlte Tarife und Zusatzbuchungen stehen nur Betrieben zur Verfügung. Sie werden über den Bestellweg von SoftwareGenie24 bestellt; dafür gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SoftwareGenie24, und bei Widersprüchen zu Preis, Laufzeit und Zahlung haben sie Vorrang vor diesen Bedingungen. Wer bestellt, bestätigt das vorher über die im Mandanten hinterlegte Adresse; so kann niemand für einen fremden Mandanten bestellen.
- Ein Betrieb kann den Dienst zum Einstieg befristet im größten Umfang testen, ohne ein Zahlungsmittel anzugeben. Die Dauer des Testzeitraums ist auf der Website angegeben. Mit seinem Ablauf entsteht keine Zahlungspflicht, und eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich: Der Mandant geht in den kostenlosen Tarif über; für Daten, Zugänge und Funktionen außerhalb dessen Grenzen gilt Absatz 8. Vor dem Ablauf wird darauf hingewiesen.
- Verzeichnisdienste, SAML und der Betrieb auf einem eigenen Server gehören nicht zur geteilten Installation. Wer das braucht, nutzt Self-Hosted oder Managed Hosting.
- Wird eine Grenze des kostenlosen Tarifs erreicht oder eine Funktion außerhalb des gewählten Tarifs aufgerufen, entsteht daraus keine Zahlungspflicht. Der Mandant bleibt nutzbar, und die Anwendung weist auf den dafür nötigen Tarif hin. Eine Zahlungspflicht entsteht erst, wenn ein bezahlter Tarif oder eine Zusatzbuchung bestellt wird; Entgelte entstehen ausschließlich aus einer angenommenen Bestellung und der darin vereinbarten Abrechnung. Eine Nachlizenzierung und eine Nachvergütung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für die geteilte Installation nicht statt. Daten, die in einem größeren Umfang entstanden sind, bleiben lesbar und exportierbar; gelöscht werden sie dadurch nicht. Dieser Absatz gilt für das Ruhen einer Funktion im laufenden Nutzungsverhältnis; für das Ende einer bestellten Zusatzbuchung gilt Absatz 10. Übersteigt die Zahl der aktiven Auszubildenden oder der aktiven Zugänge insgesamt den Umfang des Tarifs, bestimmt der Betrieb, welche davon aktiv bleiben; diese Auswahl kann er jederzeit ändern. Trifft er keine Auswahl, bleiben die Zugänge mit Verwaltungsrechten und danach die zuerst angelegten aktiv. Die übrigen Zugänge bleiben lesbar und exportierbar, können aber keine Einträge anlegen oder ändern, bis ein ausreichender Tarif gewählt ist. Vorgänge, die im Hintergrund laufen, etwa Erinnerungen, Abläufe und Aufrufe von Schnittstellen, laufen nur innerhalb des geltenden Tarifs; gehören sie zu einer Funktion außerhalb, ruhen sie, bis ein Tarif gewählt ist, der sie enthält; was während des Ruhens anfällt, wird nicht nachgeholt. Die Einstellungen dazu bleiben erhalten und können abgeschaltet und gelöscht werden.
- Endet ein bezahlter Tarif, endet damit nicht das Nutzungsverhältnis. Der Mandant geht in den kostenlosen Tarif über; für Daten und Funktionen außerhalb seiner Grenzen gilt Absatz 8. Das gilt bei einer Kündigung und mit dem Ablauf der Vertragsperiode; es gilt auch nach einer wirksamen Beendigung des bezahlten Vertrags wegen Zahlungsverzugs. Ein fehlgeschlagener Zahlungsvorgang beendet den bezahlten Vertrag nicht von selbst, und bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben bestehen. Die Fortführung im kostenlosen Tarif richtet sich nach § 5 und § 9. Gelöscht wird dabei nichts; für das Ende einer Zusatzbuchung gilt Absatz 10. Steht der Tag des Übergangs fest, wird vorher darauf hingewiesen; entfällt ein angekündigtes Ende, wird auch das mitgeteilt. Wer die Nutzung ganz beenden will, erklärt das nach § 9.
- Endet eine Zusatzbuchung — durch Kündigung, mit dem Ablauf ihrer Vertragsperiode oder weil eine Zahlung ausbleibt —, schließt die dazugehörige Funktion. Bei der Zusatzbuchung für Bewerbungen schließt damit auch die öffentliche Karriereseite des Mandanten. Die vorhandenen Bewerbungen bleiben nach dem Ende mindestens 30 Kalendertage lesbar und exportierbar; SoftwareGenie24 nennt dazu den letzten Abruftag und den Tag der Löschung und erinnert sieben Tage vor diesem Tag. Nach Ablauf des letzten Abruftags werden die Bewerbungen mit den dazu hochgeladenen Unterlagen unverzüglich gelöscht. Wird die Zusatzbuchung vor dem Tag der Löschung erneut bestellt, entfällt die Löschung; ab diesem Tag ist das nicht mehr möglich. Datensätze, für die ein Sperrvermerk gilt, werden nicht gelöscht; sie bleiben lesbar und exportierbar und werden nach dem Ende des Sperrvermerks gelöscht, frühestens am siebten Tag danach. Letzter Abruftag und Tag der Löschung werden auch dafür genannt. Vorgänge, die im Hintergrund laufen, insbesondere Nachrichten an bewerbende Personen, gehen nach dem Ende nicht mehr hinaus und werden nicht nachgeholt.
§ 4a Abzeichnung durch die ausbildende Person
- Eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne Betrieb kann die Person, die die Ausbildung betreut, zum Abzeichnen einzelner Wochen einladen. Dafür gibt sie oder er Name und E-Mail-Adresse dieser Person an und wählt deren Rolle aus einer festen Liste.
- SoftwareGenie24 sendet an diese Adresse einen befristeten Link, der nur die eingeladenen Wochen in der Fassung zeigt, die bei der Einladung gegolten hat. Ein Konto braucht die eingeladene Person nicht.
- Wer eine Einladung veranlasst, versichert, dass die Adresse zu der betreuenden Person gehört und dass diese mit der Durchsicht einverstanden ist. Für fremde oder erfundene Adressen besteht die Funktion nicht; die Zahl der Einladungen ist begrenzt.
- SoftwareGenie24 prüft nicht, wer den Link benutzt. Den Namen, mit dem abgezeichnet wird, gibt die abzeichnende Person selbst ein. Die Abzeichnung belegt, an welche Adresse der Link gegangen ist und dass er von dort benutzt wurde, nicht die Identität der Person. Eine Anerkennung des Ausbildungsnachweises folgt daraus nicht; § 12 bleibt unberührt.
- Eine abgezeichnete Woche ist gesperrt und lässt sich nicht mehr ändern. Eine erteilte Abzeichnung wird nicht zurückgenommen, solange der Ausbildungsnachweis besteht; sie ist der Nachweis der Durchsicht. Eine Woche kann mit einem Kommentar zurückgegeben werden, statt abgezeichnet zu werden.
- Wie SoftwareGenie24 die Angaben zur eingeladenen Person verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
§ 5 Kostenlose Tarife
- Der kostenlose Tarif für Betriebe und der Tarif für Auszubildende ohne Betrieb sind unentgeltlich. Eine Pflicht zur Zahlung entsteht nur, wenn ausdrücklich ein bezahlter Tarif bestellt wird. Der kostenlose Tarif für Betriebe steht je Betrieb einmal zur Verfügung.
- Ein Anspruch auf dauerhafte Kostenfreiheit besteht nicht. SoftwareGenie24 kann den Umfang eines kostenlosen Tarifs aus technischen, rechtlichen oder erheblichen betrieblichen Gründen ändern; die Änderung darf den Zweck des Tarifs nicht entwerten. Eine wesentliche Einschränkung des Umfangs bedarf einer Vereinbarung oder erfolgt über die Einstellung des Tarifs nach Absatz 5. Die Fristen stehen in Absatz 4 und Absatz 5. Aus einer Änderung oder Einstellung entsteht keine Zahlungspflicht ohne ausdrückliche Bestellung.
- Für die kostenlosen Tarife gibt es keine Verfügbarkeitszusage und keine zugesagte Reaktionszeit im Support. Anfragen werden nach Möglichkeit bearbeitet. Der Support für bezahlte Tarife steht in § 8 Absatz 4.
- Eine Änderung des Umfangs eines kostenlosen Tarifs, etwa der Grenzen für Benutzer, Auszubildende oder Speicherplatz, wird mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt.
- Die vollständige Einstellung eines kostenlosen Tarifs wird mindestens sechs Monate vorher in Textform angekündigt. Für diesen Fall gilt ausschließlich diese Frist; sie wird durch § 9 Absatz 3 nicht verkürzt. Bis zum Ende der Frist bleibt der Mandant im bisherigen Umfang nutzbar; danach gilt die Exportfrist nach § 10. Gesetzliche Rechte auf Datenabruf und auf den Wechsel des Anbieters bleiben unberührt.
- In beiden Fällen geht die Ankündigung per E-Mail an die im Mandanten hinterlegte Adresse und wird zusätzlich in der Anwendung angezeigt, bis die Frist abgelaufen ist. Sie nennt den Zeitpunkt, die Folgen für den Mandanten, den Weg in einen bezahlten Tarif und den Weg zum Export. Wer nicht wechseln will, kann das Nutzungsverhältnis jederzeit ohne Frist beenden.
- Ein kostenloser Mandant, in dem zwölf Monate lang keine Anmeldung stattgefunden hat und in dem auch sonst keine Nutzung erkennbar war, kann beendet werden; eine Nutzung über Schnittstellen oder automatisierte Abläufe gilt nicht als Untätigkeit. SoftwareGenie24 kündigt das vorher per E-Mail an und lässt mindestens drei Monate bis zur Beendigung.
§ 6 Pflichten des Nutzers
- Die bei der Anmeldung gemachten Angaben müssen zutreffen und sind aktuell zu halten; das gilt besonders für die E-Mail-Adresse, über die alle Mitteilungen laufen.
- Zugangsdaten sind geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Jeder Benutzer erhält ein eigenes Konto; Sammelkonten sind nicht zulässig. Der Verlust eines administrativen Zugangs ist unverzüglich zu melden.
- In einen Mandanten dürfen nur Daten eingestellt werden, die für die Ausbildung erforderlich sind. Angaben zu Gesundheit, Religion, Herkunft oder vergleichbar schutzbedürftige Angaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen; insbesondere in Freitextfelder gehören sie nicht.
- Der Mandant eines Betriebs wird von diesem selbst verwaltet. Er vergibt die Rollen, entzieht sie bei Wegfall des Bedarfs und informiert seine Auszubildenden und Beschäftigten über die Verarbeitung. Setzt er Beurteilungen, Noten oder das Feedback aus mehreren Perspektiven ein, prüft er selbst die dafür geltenden Anforderungen einschließlich etwaiger Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
- Nicht zulässig sind insbesondere: rechtswidrige Inhalte, die Verletzung von Rechten Dritter, das Umgehen oder Prüfen der Zugriffsgrenzen fremder Mandanten, Last- und Sicherheitstests ohne vorherige Absprache, die Nutzung als allgemeiner Dateispeicher, die Weitervermietung des Zugangs und das Anmelden weiterer Mandanten für denselben Betrieb oder für dieselbe Person, um die Grenzen eines Tarifs oder eines Testzeitraums zu umgehen.
- Der Nutzer ist für die Sicherung der Daten mitverantwortlich, die er weiter benötigt. Dafür stehen die Exportfunktionen zur Verfügung.
- Die Anmeldung über den eigenen Anmeldedienst eines Betriebs steht zur Verfügung, sobald SoftwareGenie24 sie für die geteilte Installation freischaltet. Nutzt der Betrieb sie, weist er die Verfügung über die dafür verwendete Domain nach, indem er einen von Skillent vorgegebenen Eintrag in deren Namensauflösung setzt, und hält diesen Eintrag, solange er die Anmeldung nutzt. Entfällt der Nachweis, entfällt nur die Anmeldung über den eigenen Dienst; der Zugang über das Passwort bleibt bestehen. Für die Richtigkeit der aus diesem Dienst übermittelten Angaben und für die dort vergebenen Berechtigungen bleibt der Betrieb verantwortlich.
§ 7 Rechte an den Inhalten
- Die Rechte an den eingestellten Inhalten bleiben beim Nutzer.
- SoftwareGenie24 erhält nur die Rechte, die für den Betrieb des Dienstes erforderlich sind: Speichern, Vervielfältigen für Sicherungen, Anzeigen gegenüber den berechtigten Benutzern des Mandanten und Verarbeiten für die gewählten Funktionen.
- Eine Nutzung der Inhalte für eigene Zwecke von SoftwareGenie24, für Werbung oder für das Trainieren von Modellen künstlicher Intelligenz findet nicht statt.
- Skillent selbst bleibt urheberrechtlich geschützt. Der Nutzer erhält das Recht, die Anwendung für die Dauer des Nutzungsverhältnisses im vereinbarten Umfang über den Browser zu nutzen.
§ 8 Verfügbarkeit, Wartung und Änderungen des Dienstes
- SoftwareGenie24 betreibt den Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters. Eine zahlenmäßig bestimmte Mindestverfügbarkeit oder Reaktionszeit wird nicht vereinbart. Die Pflicht, die vereinbarten Funktionen nutzbar bereitzuhalten, und die gesetzlichen Rechte bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.
- Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit ausgeführt und, soweit sie voraussichtlich zu einer Unterbrechung führen, vorher angekündigt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen können ohne Vorankündigung ausgeführt werden. Unterbrechungen bleiben auf das angemessene Maß beschränkt.
- SoftwareGenie24 entwickelt den Dienst weiter. Technische Anpassungen und Ergänzungen sind zulässig, soweit der vereinbarte Funktionsumfang, die Datensicherheit und die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erhalten bleiben; eine Funktion kann dabei durch eine gleichwertige ersetzt werden. Eine wesentliche Einschränkung vereinbarter Funktionen bedarf einer Vereinbarung mit dem Nutzer. Eine geplante Einschränkung wird mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt; der Nutzer kann das Nutzungsverhältnis dann zu diesem Zeitpunkt beenden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Für bezahlte Tarife steht der Support an Werktagen über support@softwaregenie24.de zur Verfügung. Eine Erstreaktionszeit wird nicht zugesagt, und eine Verfügbarkeitszusage besteht auch für bezahlte Tarife nicht. Die Erstreaktionsziele, die SoftwareGenie24 für Self-Hosted-Installationen und Managed Hosting angibt, gelten für die geteilte Installation nicht. Kürzere Reaktionszeiten und eine Bereitschaft werden gesondert vereinbart und gesondert vergütet.
§ 9 Laufzeit und Beendigung
- Das Nutzungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
- Der Nutzer kann es jederzeit ohne Frist beenden. Dafür genügt eine E-Mail an support@softwaregenie24.de. Für bezahlte Tarife gilt Absatz 5.
- SoftwareGenie24 kann es mit einer Frist von drei Monaten in Textform beenden. Die Fälle aus § 5 Absatz 5 und Absatz 7 bleiben daneben bestehen.
- Bei einem schweren Verstoß gegen § 6 kann SoftwareGenie24 den Mandanten sperren und das Nutzungsverhältnis ohne Frist beenden. Vor einer Beendigung ohne Frist wird, soweit möglich und zumutbar, zur Abhilfe aufgefordert. Die Sperre wird mitgeteilt.
- Für bezahlte Tarife gelten die Laufzeit- und Kündigungsregeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kündigung eines bezahlten Tarifs beendet das Nutzungsverhältnis nicht; dafür gilt § 4 Absatz 9. Umgekehrt beendet die Erklärung nach Absatz 2 das Nutzungsverhältnis, nicht aber einen laufenden bezahlten Vertrag; dieser ist gesondert zu kündigen. Wer beides beenden will, erklärt beides; eine Erklärung, die nach ihrem erkennbaren Inhalt beides umfasst, wird auch so behandelt. Die Anwendung weist vor einer Beendigung auf einen noch laufenden bezahlten Vertrag hin und nennt den Weg zur Kündigung.
§ 10 Nach dem Ende
- Nach dem Ende bleibt der Datenbestand 30 Kalendertage zur Ansicht und zum Export abrufbar. Der letzte Abruftag und der Tag der Löschung werden als Datum mitgeteilt. Wer früher gelöscht werden will, kann die Löschung des aktiven Bestands ohne Ablauf der Fristen verlangen; für Sicherungskopien gilt Absatz 4.
- Eine Beendigung, die der Nutzer selbst erklärt hat, kann er bis zum letzten Abruftag zurücknehmen; danach nicht mehr. Nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 wird der Mandant beendet und der Zugang endet. Die weiteren 30 Tage bis zur Löschung dienen der Abwicklung: Sie halten die Daten für Rückfragen, für noch offene Rückgabepflichten und für einen geltenden Sperrvermerk verfügbar. Nach Ablauf dieser Frist werden der Mandant und seine Daten unverzüglich physisch gelöscht. Danach ist eine Wiederherstellung nicht mehr möglich; was davon unberührt bleibt, steht in § 12 Absatz 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
- Gesetzliche Rechte auf den Wechsel des Anbieters, auf einen Übergangszeitraum und auf den Abruf der Daten gehen den Fristen der Absätze 1 und 2 vor. Daten werden nicht gelöscht, bevor die dafür maßgeblichen Abrufzeiträume abgelaufen sind, es sei denn, der Nutzer verlangt eine frühere Löschung. Welche Daten abrufbar sind und wie der Wechsel abläuft, beschreibt SoftwareGenie24 vor Vertragsschluss.
- Sicherungskopien, die den Mandanten oder gelöschte Daten noch enthalten, laufen nach ihrem Aufbewahrungszeitraum aus und werden nicht einzeln bearbeitet. Bis dahin sind sie verschlüsselt und gegen Zugriff geschützt. Damit kann ein Datensatz bis zum Ablauf dieses Zeitraums noch in einer Sicherung vorhanden sein, nachdem er im aktiven Bestand gelöscht wurde.
- Ein vom Betrieb gesetzter Sperrvermerk hindert die Beendigung und die Löschung, solange er gilt; er betrifft nur die darin bezeichneten Daten und verlängert weder die Laufzeit noch eine Zahlungspflicht. Einzelheiten regelt § 12 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
- Bei einer Sperre nach § 9 Absatz 4 bleibt der Zugang zum Export bestehen, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen; ist er nicht nutzbar, stellt SoftwareGenie24 einen gesicherten anderen Weg zur Verfügung.
§ 11 Haftung
- Für die unentgeltliche Nutzung haftet SoftwareGenie24 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
- Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und die Haftung nach Art. 82 DSGVO.
- Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SoftwareGenie24 auch bei einfacher Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Unterlässt der Nutzer eine ihm zumutbare Sicherung seiner Daten schuldhaft, wird das nach § 254 BGB berücksichtigt; die Exportfunktionen stehen dafür bereit. Die von SoftwareGenie24 übernommenen Sicherungspflichten und die Haftungsfälle nach Absatz 2 und Absatz 3 bleiben davon unberührt.
- Für bezahlte Tarife gelten die Haftungsregeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 12 Was Skillent nicht leistet
- Ob ein Ausbildungsnachweis in der Form, die Skillent erzeugt, von der zuständigen Kammer, der Schule oder dem Prüfungsausschuss anerkannt wird, entscheiden diese Stellen. SoftwareGenie24 sagt eine Anerkennung nicht zu. Eine Prüfung, Zulassung oder Empfehlung durch eine Kammer liegt nicht vor. Die vereinbarte Funktionalität — die Erstellung, Prüfung und Ausfuhr der Ausbildungsnachweise im bestellten Umfang — und die gesetzlichen Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.
- Die Pflicht, Ausbildungsnachweise zu führen und zu prüfen, bleibt beim Auszubildenden und beim Betrieb. Skillent unterstützt sie, nimmt sie aber nicht ab.
- Skillent erteilt keine Rechtsauskunft zum Ausbildungs-, Arbeits- oder Jugendarbeitsschutzrecht. Hinweise und Vorlagen in der Anwendung sind Hilfsmittel.
§ 13 Datenschutz
- Für den Mandanten eines Betriebs gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag für die geteilte Installation. Der Betrieb bleibt für die Inhalte seines Mandanten verantwortlich.
- Für den Mandanten einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden ohne Betrieb ist SoftwareGenie24 verantwortlich. Einen Auftragsverarbeitungsvertrag gibt es dafür nicht.
- Was SoftwareGenie24 für eigene Zwecke verarbeitet — Registrierung, Konto, Tarif, Abrechnung, Protokolle und E-Mail-Versand —, steht in der Datenschutzerklärung dieses Dienstes. Das gilt auch für die Verarbeitung nach Absatz 2.
§ 14 Änderung dieser Bedingungen
- Änderungen dieser Bedingungen für ein laufendes Nutzungsverhältnis bedürfen einer Vereinbarung mit dem Nutzer, soweit nicht zwingendes Recht unmittelbar eine andere Regelung vorgibt. Ein Änderungsangebot wird unter Benennung der betroffenen Bestimmungen und des vorgesehenen Zeitpunkts mindestens sechs Wochen vorher in Textform übermittelt.
- Schweigen, die weitere Nutzung und die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gelten nicht als Zustimmung. Lehnt der Nutzer ein Änderungsangebot ab oder antwortet er nicht, bleiben die bisherigen Bedingungen maßgeblich; die Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
- Soweit eine Änderung wegen einer Rechtsänderung oder einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist, kann SoftwareGenie24 sie mit derselben Frist einseitig umsetzen. Preise, Hauptleistung, Haftung und die Rechte an den Daten werden auf diesem Weg nicht geändert.
- Die bei der Anmeldung geltende Fassung bleibt unter ihrer Bezeichnung abrufbar.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Nutzer als Verbraucher seinen Wohnsitz hat, bleiben unberührt.
- Mitteilungen nach diesen Bedingungen können per E-Mail an die im Mandanten hinterlegte Adresse erfolgen. Mitteilungen zu einer Bestellung gehen zusätzlich an die Adresse, die bei der Bestellung angegeben wurde, wenn sie davon abweicht.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.