Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B-Vertragsbedingungen für Softwareprodukte, individuelle Entwicklung, Websites, Hosting, Support und weitere IT-Leistungen.
Fassung 2026-08-27
1. Anbieter, Kundenkreis und Geltungsbereich
Vertragspartner ist die SoftwareGenie24 UG (haftungsbeschränkt), Dorfstr. 24, 38319 Remlingen, Deutschland, eingetragen beim Amtsgericht Braunschweig unter HRB 211248.
Diese AGB gelten für alle B2B-Leistungen von SoftwareGenie24. Dazu gehören insbesondere Skillent, Inventonia und AudioBridge, Softwarelizenzen, Downloads, Test- und Demo-Umgebungen, Self-Hosted- und Managed-Betrieb, Beratung, Konzeption, UX- und UI-Leistungen, Webdesign, Websites, Landingpages, Portale, Intranets, Online-Shops, Webanwendungen, individuelle Software, Desktop- und mobile Anwendungen, Schnittstellen, Automatisierungen, Datenmigrationen, Einrichtung, Schulung, Dokumentation, Wartung, Support sowie vereinbarte Domain-, E-Mail-, Infrastruktur- und Hosting-Leistungen.
Die AGB gelten auch für Vorstudien, Workshops, technische Prüfungen und sonstige projektbezogene Leistungen. Art und Umfang der tatsächlich geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Der Kunde bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen abzuschließen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
2. Vertragsart und Begriffe
„Produkte“ sind die standardisiert angebotenen Softwarelösungen Skillent, Inventonia und AudioBridge einschließlich ihrer Editionen und Betriebsmodelle. „Projektleistungen“ sind individuell für den Kunden erbrachte Leistungen. „Arbeitsergebnisse“ sind die im Vertrag bezeichneten, für den Kunden erstellten Ergebnisse. „Drittdienste“ sind Leistungen, Software, Plattformen, Inhalte oder Infrastruktur, die nicht von SoftwareGenie24 kontrolliert werden.
Ist ein bestimmter Erfolg, etwa eine abnahmefähige Website oder eine konkret beschriebene Softwarefunktion, ausdrücklich geschuldet, gelten hierfür die werkvertraglichen Regelungen. Beratung, Workshops, Projektsteuerung, Support, Administration, Recherche und Tätigkeiten nach Zeitaufwand sind Dienstleistungen, soweit kein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.
Eine iterative oder agile Arbeitsweise legt die Vertragsart nicht allein fest. Entscheidend ist, ob der Vertrag ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder die fachgerechte Tätigkeit innerhalb des vereinbarten Rahmens schuldet.
3. Vertragsunterlagen und Rangfolge
Bestandteile des Vertrags gelten in folgender Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen und Auftragsbestätigung,
- individuelles Angebot, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft oder vergleichbare Projektdokumentation,
- vereinbarte Änderungsaufträge und protokollierte Freigaben,
- bei Auftragsverarbeitung der Auftragsverarbeitungsvertrag einschließlich Anlagen,
- bei Managed Hosting die Managed-Hosting- und Exit-Bedingungen,
- die Supportbedingungen,
- diese AGB einschließlich der produktspezifischen Bedingungen.
Individuell ausgehandelte Regelungen haben Vorrang. Allgemeine Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SoftwareGenie24 ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Produktseiten und Checkout-Angaben werden Vertragsbestandteil, soweit sie Produkt, Paket, Preis, Lizenzgrenzen, Betriebsmodell oder Laufzeit konkret bezeichnen. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wird.
4. Vertragsschluss
Produktdarstellungen, Kostenschätzungen und unverbindliche Projektgespräche sind noch kein verbindliches Angebot. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots, eine Auftragsbestätigung, die Freischaltung einer Lizenz, die Bereitstellung der vereinbarten Leistung oder den Beginn der beauftragten Arbeit zustande.
Bei einer Online-Bestellung gibt der Kunde mit dem Absenden ein verbindliches Angebot ab und akzeptiert die dort bezeichneten Vertragsunterlagen. Eine reine Eingangs- oder Zahlungsbestätigung eines Zahlungsdienstleisters ist noch keine Annahme. SoftwareGenie24 nimmt die Bestellung regelmäßig am selben oder nächsten Werktag, spätestens innerhalb von zwei Werktagen an. Erfolgt keine Annahme, werden bereits vereinnahmte Beträge zurückerstattet.
Vertragssprache ist Deutsch. Die bei der Bestellung geltende Fassung der Vertragsunterlagen wird mit Versionsnummer und Prüfsumme dokumentiert. Der Kunde kann die Unterlagen vor Abschluss abrufen und speichern.
Offensichtliche Preis-, Produkt- oder Konfigurationsfehler berechtigen zur Ablehnung einer Bestellung. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
5. Angebote, Kostenschätzungen, Demos und Testversionen
Individuelle Angebote gelten bis zum dort genannten Datum. Ohne angegebene Bindungsfrist bleibt ein Angebot 14 Kalendertage gültig. Kostenschätzungen und Aufwandseinschätzungen sind keine Festpreiszusagen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Demo-Anfragen und Testversionen begründen keinen kostenpflichtigen Vertrag. Sie dienen ausschließlich der Prüfung. Produktive Daten, besondere Kategorien personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung in eine Testumgebung eingestellt werden.
Testzugänge können nach Ablauf der angegebenen Testzeit gesperrt und die Testdaten anschließend gelöscht werden. Ein Anspruch auf Übernahme in eine Produktivumgebung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
6. Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
Geschuldet ist ausschließlich der bei Vertragsschluss dokumentierte Umfang. Dieser bestimmt insbesondere Funktionen, Inhalte, Seiten, Rollen, Datenmodelle, Schnittstellen, Zielsysteme, unterstützte Umgebungen, Übergabegegenstände, Abnahmekriterien, Betriebsmodell und vereinbarte Service-Level.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Preis enthalten. Das gilt insbesondere für zusätzliche Entwürfe, Inhalte, Übersetzungen, Fotos, Videos, Lizenzen, Datenbereinigung, Altlastenbeseitigung, Barrierefreiheitsprüfungen, Rechtsprüfung, Zertifizierungen, Penetrationstests, Vor-Ort-Leistungen, weitere Instanzen, besondere Kapazitäten und die Administration fremder Systeme.
SoftwareGenie24 darf technisch gleichwertige Umsetzungswege, Bibliotheken und Komponenten wählen, sofern die vereinbarte Funktion, Sicherheit und Eignung erhalten bleiben. Drittanbieter-Schnittstellen setzen deren technische Verfügbarkeit und Vertragsbedingungen voraus.
Bei Widersprüchen oder erkennbaren Lücken in einer Leistungsbeschreibung weist SoftwareGenie24 den Kunden darauf hin. Erweiterungen bedürfen einer ergänzenden Vereinbarung.
7. Beratung, Workshops, Schulung und Dokumentation
Beratung, Analyse, Workshops und Schulungen werden fachgerecht auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt verfügbaren Informationen erbracht. Eine bestimmte wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder organisatorische Wirkung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde.
Entscheidungen über Prozesse, Rechtsgrundlagen, Aufbewahrung, Berechtigungen und den produktiven Einsatz trifft der Kunde. SoftwareGenie24 erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dokumentation wird in dem vereinbarten Umfang und Format bereitgestellt. Eine vollständige technische Innendokumentation, Schulungsunterlage oder Quellcodedokumentation ist nur geschuldet, wenn sie als Übergabegegenstand bezeichnet ist.
8. Projektorganisation und Mitwirkung
Beide Parteien benennen entscheidungsbefugte Ansprechpartner. Der Kunde stellt Anforderungen, Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben, Testpersonen, Systeminformationen und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig bereit. Freigaben und fachliche Entscheidungen sollen nachvollziehbar in Textform festgehalten werden.
Der Kunde prüft Zwischenergebnisse innerhalb angemessener Frist und meldet Widersprüche, fehlende Anforderungen und erkennbare Fehler unverzüglich. Er stellt sicher, dass von ihm beauftragte Dritte mitwirken und benötigte Drittsysteme zugänglich sind.
Fehlende oder verspätete Mitwirkung verlängert vereinbarte Termine angemessen. Der dadurch entstehende und vom Kunden zu vertretende Mehraufwand wird nach vorheriger Information gesondert vergütet. Gesetzliche Rechte bei unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
Der Kunde ist für fachliche Entscheidungen und die Richtigkeit der von ihm freigegebenen Inhalte, Daten, Abläufe und Berechtigungen verantwortlich.
9. Änderungswünsche und Zusatzaufwand
Änderungen des vereinbarten Umfangs werden als Änderungswunsch behandelt. SoftwareGenie24 prüft auf Wunsch die Auswirkungen auf Aufwand, Preis, Termine, Architektur, Sicherheit und Betrieb. Bis zur Einigung wird der ursprüngliche Umfang weitergeführt, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
SoftwareGenie24 ist nicht verpflichtet, einen Änderungswunsch vor einer Einigung umzusetzen. Die Prüfung kann vergütungspflichtig sein, wenn sie über eine kurze Einordnung hinausgeht und der Kunde vorab darauf hingewiesen wurde.
Kleine Klarstellungen innerhalb des vereinbarten Leistungsziels sind keine Umfangserweiterung. Zusätzliche Funktionen, Inhalte, Integrationen, Varianten oder nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Ergebnisse gelten regelmäßig als Zusatzleistung.
10. Termine, Leistungsort und Verzögerungen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Projektpläne und Zieltermine setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden und die Verfügbarkeit vereinbarter Drittsysteme voraus.
Erkennt eine Partei eine erhebliche Verzögerung, informiert sie die andere Partei ohne schuldhaftes Zögern. Die Parteien stimmen die Auswirkungen und einen angepassten Plan ab.
Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Vor-Ort-Leistungen, Reisen und besondere Arbeitszeiten bedürfen einer Vereinbarung.
11. Abnahme von Arbeitsergebnissen
Abnahmefähige Arbeitsergebnisse werden nach Fertigstellung zur Prüfung bereitgestellt. Der Kunde prüft sie innerhalb von zehn Werktagen anhand der vereinbarten Kriterien und erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Reagiert der Kunde nicht, kann SoftwareGenie24 eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Offene unwesentliche Mängel werden dokumentiert und im Rahmen der Nacherfüllung bearbeitet.
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie vereinbart wurden oder der Kunde ein abgrenzbares Teilergebnis ausdrücklich abnimmt. Für getrennt abgenommene Teile beginnen die daran anknüpfenden gesetzlichen Folgen mit der jeweiligen Teilabnahme.
Dienstleistungen, laufender Support und reine Beratungsleistungen unterliegen keiner Abnahme.
12. Vergütungsmodelle, Abschläge und Auslagen
Leistungen werden zum Festpreis, nach Zeitaufwand, nach Meilensteinen oder in einer vereinbarten Kombination abgerechnet. Ein Festpreis umfasst nur den beschriebenen Leistungsumfang. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand gelten die vereinbarten Stunden- oder Tagessätze; Tätigkeitsnachweise können zusammengefasst bereitgestellt werden.
SoftwareGenie24 kann vereinbarte Vorschüsse, Abschläge und Meilensteinzahlungen abrechnen. Bei Werkleistungen richten sich Abschlagszahlungen und die Fälligkeit der Schlussvergütung ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
Notwendige Reise-, Übernachtungs-, Versand-, Beschaffungs- und Lizenzkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder vorab freigegeben wurde. Reisezeit ist nur vergütungspflichtig, wenn das Angebot dies ausweist.
Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten werden nur auf Wunsch des Kunden oder bei vereinbarten Notfallmaßnahmen erbracht und können abweichend vergütet werden.
13. Preise, Rechnungen und Zahlung
Alle veröffentlichten Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der vereinbarte Preis ergibt sich aus Produktseite, Checkout, Angebot und Auftragsbestätigung.
Jahresverträge können, soweit auf der Produktseite angeboten, monatlich oder jährlich abgerechnet werden. Die monatliche Abrechnung ändert weder die zwölfmonatige Erstlaufzeit noch die jährliche Vertragsperiode. Bei jährlicher Vorauszahlung gilt der dafür ausgewiesene günstigere Jahrespreis; bei monatlicher Zahlung werden zwölf Monatsentgelte je Vertragsjahr fällig.
Rechnungen dürfen elektronisch als PDF, als E-Rechnung oder über ein Kundenportal übermittelt werden. Der Kunde stellt eine geeignete Rechnungsadresse und, soweit erforderlich, Leitweg-ID, Bestellreferenz oder andere Pflichtangaben rechtzeitig bereit.
Direktkäufe über Stripe werden mit Abschluss des Checkouts zur Zahlung fällig. Rechnungen ohne abweichendes Zahlungsziel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche.
SoftwareGenie24 darf nach Mahnung und angemessener Nachfrist noch nicht erbrachte Leistungen aussetzen oder betroffene Zugänge verhältnismäßig sperren. Eine Sperre unterbleibt, soweit der Kunde den Anspruch nachvollziehbar bestreitet und der unbestrittene Teil bezahlt ist. Datenexport und gesetzliche Wechselrechte dürfen nicht unangemessen vereitelt werden.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Ansprüchen zulässig.
14. Nutzungsrechte an Standardprodukten
SoftwareGenie24 gewährt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, das gebuchte Produkt im eigenen Unternehmen innerhalb der vereinbarten Nutzer-, Arbeitsplatz-, Standort-, Asset-, Instanz- und Funktionsgrenzen zu verwenden. Für AudioBridge gilt das dauerhafte Nutzungsrecht nach Abschnitt 33.
Untersagt sind insbesondere Weitervermietung, Unterlizenzierung, öffentliche Zugänglichmachung, Betrieb für rechtlich selbständige Dritte, Entfernung von Schutzvermerken und Umgehung technischer Lizenzkontrollen. Zwingend gesetzlich erlaubte Handlungen bleiben zulässig.
Quellcode wird für Standardprodukte nicht geschuldet. SoftwareGenie24-Produkte werden als proprietäre Closed-Source-Software bereitgestellt, soweit eine konkrete Komponente nicht ausdrücklich unter einer abweichenden Lizenz steht.
Lizenzdateien und technische Entitlements dürfen Produkt, Edition, Laufzeit, Instanzbindung, Arbeitsplätze, Nutzer, Assets, Standorte und freigeschaltete Funktionen festlegen. Vor einer Sperre wegen vermuteter Überschreitung erhält der Kunde grundsätzlich Gelegenheit zur Klärung und Abhilfe. Das gilt nicht bei vorsätzlicher Manipulation, akuten Sicherheitsrisiken oder gesetzlicher Verpflichtung.
15. Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den ausdrücklich für ihn erstellten und als Übergabegegenstand bezeichneten Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Dazu gehören bei einer Website insbesondere Betrieb, öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und die für Pflege und Weiterentwicklung erforderliche Bearbeitung.
Der Kunde darf berechtigte Mitarbeitende und beauftragte Dienstleister mit Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung betrauen, wenn diese angemessen zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der geltenden Rechte verpflichtet sind. Eine isolierte Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Vermarktung als eigenes Standardprodukt ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
Ausschließliche Rechte, Rechte zur freien Weiterlizenzierung, die Übertragung bestehender Vorlagen oder die Herausgabe von Arbeits-, Design- und Quelldateien werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Soweit Quellcode als Übergabegegenstand vereinbart ist, darf der Kunde ihn für den Vertragszweck selbst oder durch beauftragte Dritte ändern und betreiben.
Allgemeine Methoden, Konzepte, Bibliotheken, Frameworks, Generatoren, Werkzeuge, wiederverwendbare Module und vorbestehende Bestandteile bleiben bei SoftwareGenie24 oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
Entwürfe, Varianten und Vorarbeiten, die nicht als Arbeitsergebnis ausgewählt oder bezahlt wurden, dürfen nicht genutzt werden.
16. Drittsoftware, Open Source und Entwicklungswerkzeuge
Arbeitsergebnisse und Produkte können Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, Schriften, Bilder, Plugins, APIs oder andere lizenzierte Bestandteile enthalten. Für diese Bestandteile gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. SoftwareGenie24 informiert über wesentliche Einschränkungen, soweit sie für die vorgesehene Nutzung erkennbar relevant sind.
Kostenpflichtige Drittlizenzen, nutzungsabhängige Gebühren und Verlängerungen sind nur enthalten, wenn das Angebot dies ausweist. Ändert ein Drittanbieter Preise, Funktionen, Schnittstellen oder Bedingungen, stimmen die Parteien notwendige Anpassungen ab. SoftwareGenie24 schuldet keine unveränderte Fortführung eines nicht kontrollierten Drittdienstes.
SoftwareGenie24 darf übliche Entwicklungs-, Prüf-, Übersetzungs-, Analyse-, Codeassistenz- und Automatisierungswerkzeuge einsetzen. Dazu können auch KI-gestützte Werkzeuge gehören. Ihr Einsatz ändert weder den vereinbarten Qualitätsmaßstab noch die Pflicht zur Prüfung des Arbeitsergebnisses.
Kundenspezifische personenbezogene Daten oder als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsgeheimnisse werden nicht ohne Vereinbarung in externe KI-Dienste eingegeben. Weitergehende Sicherheits- oder Werkzeugvorgaben des Kunden müssen vor Vertragsschluss vereinbart werden.
17. Besondere Bedingungen für Websites, Portale und digitale Angebote
Bei Websites, Shops, Portalen und vergleichbaren Angeboten ergeben sich Seitenumfang, Sprachen, Inhalte, Gestaltungsvarianten, responsive Ansichten, unterstützte Browser, Redaktionssystem, Formulare, Tracking, Consent-Lösung, Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung aus der Leistungsbeschreibung.
Der Kunde liefert Inhalte und rechtliche Pflichtangaben rechtzeitig in nutzbarer Form. Er ist für Impressum, Datenschutzinformationen, Widerrufs- und Verbraucherinformationen, Preisangaben, Produktinformationen, Einwilligungen, Wettbewerbsrecht, Jugendschutz, branchenspezifische Pflichten und die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots verantwortlich. Eine rechtliche Prüfung oder Erstellung rechtlicher Texte ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch eine hierzu befugte Stelle erbracht wird.
Barrierefreiheit, besondere Sicherheitsstandards, branchenspezifische Regulierung und die Erfüllung technischer Normen sind nur geschuldet, soweit die konkreten Anforderungen vereinbart wurden. SoftwareGenie24 weist auf erkennbare technische Risiken hin, ersetzt aber keine rechtliche Bewertung des Anwendungsfalls.
Maßnahmen zur technischen Suchmaschinenoptimierung begründen keine Zusage bestimmter Rankings, Besucherzahlen, Leads oder Umsätze. Änderungen von Suchmaschinen, Browsern, Betriebssystemen und Drittplattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs von SoftwareGenie24.
Soweit Domainregistrierung vereinbart ist, wird der Kunde nach Möglichkeit als Domaininhaber eingetragen. Registrierungs-, Transfer- und Verlängerungsbedingungen der Vergabestelle oder des Registrars gelten ergänzend.
18. Schnittstellen, Datenmigration und Fremdsysteme
Schnittstellen und Migrationen setzen dokumentierte, zugängliche und technisch geeignete Quell- und Zielsysteme voraus. Der Kunde stellt erforderliche Berechtigungen, Testzugänge, Datenbeschreibungen und Ansprechpartner bereit.
Vor einer Migration sichert der Kunde die Ausgangsdaten, sofern SoftwareGenie24 diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernommen hat. Der Kunde prüft Stichproben, Summen, Zuordnungen und fachliche Vollständigkeit nach einem Testimport und nach der Übernahme.
Fehlerhafte, unvollständige, inkonsistente oder nicht dokumentierte Ausgangsdaten können zusätzlichen Aufwand verursachen. Eine Datenbereinigung, manuelle Nachbearbeitung oder Rekonstruktion ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde.
Für Änderungen, Sperren, Rate-Limits, Ausfälle oder die Einstellung fremder APIs und Systeme haftet SoftwareGenie24 nur, soweit SoftwareGenie24 diese Umstände zu vertreten hat.
19. Bereitstellung, Domains, E-Mail und sonstige Hosting-Leistungen
Die Bereitstellung kann auf Infrastruktur des Kunden, bei SoftwareGenie24 oder bei einem vereinbarten Hosting- und Infrastrukturpartner erfolgen. Der konkrete Datenort, Leistungsumfang, Speicher, Sicherungen, Wartung, Verfügbarkeit und Verantwortungsbereich ergeben sich aus Angebot und Betriebsbedingungen.
Domain-, DNS-, Zertifikats- und E-Mail-Leistungen hängen von Registraren, Zertifizierungsstellen, Netzbetreibern und E-Mail-Anbietern ab. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind keine unterbrechungsfreie Zustellung, bestimmte Absenderreputation oder dauerhafte Verfügbarkeit einer Wunschdomain geschuldet.
Der Kunde schützt Administratorzugänge, pflegt zulässige Absender und Inhalte und reagiert auf Missbrauchs- und Sicherheitsmeldungen. Massenversand, Spam, Schadsoftware, Phishing und rechtswidrige Inhalte sind unzulässig.
Für Managed Hosting von Produkten und individuell vereinbarten Web- oder Softwareprojekten gelten ergänzend die Managed-Hosting- und Exit-Bedingungen, soweit sie im Angebot einbezogen wurden.
20. Self-Hosted-Betrieb
Beim Self-Hosted-Betrieb stellt der Kunde geeignete Infrastruktur, unterstützte Systemumgebung, Netzwerk, Sicherheit, Verfügbarkeit, Zugangskontrolle, Monitoring, Datensicherung und Wiederherstellung sicher. Vor Updates und Änderungen erstellt der Kunde eine prüfbare Sicherung.
SoftwareGenie24 stellt die vereinbarten Release-Artefakte, Dokumentation und Updates bereit. Installation, Betrieb und Administration liegen beim Kunden, sofern keine gesonderte Leistung beauftragt wurde.
Störungen durch ungeeignete Infrastruktur, nicht unterstützte Änderungen, Fremdsoftware, fehlende Systemupdates oder unzureichende Mitwirkung sind kein Mangel der gelieferten Software, soweit SoftwareGenie24 sie nicht zu vertreten hat.
21. Managed Hosting
Für Managed Hosting gelten zusätzlich die Managed-Hosting- und Exit-Bedingungen. Der Umfang umfasst nur die im Angebot bezeichneten Instanzen, Umgebungen, Kapazitäten, Sicherungen und Betriebsleistungen.
Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit, RPO, RTO, Speichermenge, Behebungszeit oder Bereitschaft außerhalb der Supportzeiten gilt nur, wenn sie im Angebot oder SLA ausdrücklich zugesagt ist. Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb typischer Nutzungszeiten durchgeführt.
Soweit SoftwareGenie24 personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, muss vor Beginn der Verarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag gelten.
22. Support, Wartung, Pflege und Weiterentwicklung
Support richtet sich nach den Supportbedingungen. Reaktionszeiten sind Erstreaktionsziele und keine Behebungszusagen.
Wartung und Pflege umfassen nur die ausdrücklich vereinbarten Systeme und Tätigkeiten. Änderungen, neue Funktionen, Redesigns, Inhaltsarbeiten, Anpassungen an neue Drittschnittstellen und Arbeiten an fremdveränderter Software sind keine Fehlerbehebung, sofern sie nicht als Wartungsumfang vereinbart wurden.
Updates können Fehlerkorrekturen, Sicherheitsverbesserungen, Kompatibilitätsanpassungen und zumutbare Funktionsänderungen enthalten. Bei Standardprodukten sind während einer laufenden Jahreslizenz die für das gebuchte Paket veröffentlichten Updates enthalten.
Eine dauerhafte Pflege individuell entwickelter Lösungen, bestimmter Framework-Versionen oder abgekündigter Drittdienste setzt einen Wartungs- oder Weiterentwicklungsvertrag voraus.
23. Inhalte, Rechte und zulässige Nutzung
Der Kunde stellt sicher, dass seine Inhalte, Daten, Domains, Marken, Weisungen und Einsatzzwecke rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er beschafft erforderliche Einwilligungen, Lizenzen und Genehmigungen.
Unzulässig sind insbesondere Angriffe, Schadsoftware, unbefugte Überwachung, Täuschung, Spam, rechtswidrige Inhalte, Rechteverletzungen, Umgehung von Schutzmaßnahmen und eine Nutzung, die Systeme oder andere Kunden unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Bei einem konkreten und nachvollziehbaren Rechts- oder Sicherheitsrisiko darf SoftwareGenie24 betroffene Inhalte oder Zugänge vorläufig sperren. Der Kunde wird informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit keine sofortige Maßnahme erforderlich oder eine Information rechtlich untersagt ist.
24. Informationssicherheit und Zugangsdaten
Beide Parteien schützen Zugänge, Schlüssel, Sicherungen und vertrauliche Informationen nach dem vereinbarten Schutzbedarf. Der Kunde verwendet individuelle Konten, angemessene Passwörter und verfügbare Mehrfaktor-Authentisierung für besonders schützenswerte Zugänge.
Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Zugangsdaten und erkennbare Fehlfunktionen sind unverzüglich über den vereinbarten Kontaktweg zu melden. Zugangsdaten, private Schlüssel und vollständige produktive Datenbestände werden nicht unaufgefordert per E-Mail oder Ticketsystem übermittelt.
Kein IT-System kann absolute Sicherheit gewährleisten. Besondere Prüfungen, Zertifizierungen, Audits, Penetrationstests oder kundenspezifische Sicherheitsvorgaben sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
25. Datenschutz und Vertraulichkeit
Beide Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Jede Partei ist für die Verarbeitung verantwortlich, die sie für eigene Zwecke durchführt. Soweit SoftwareGenie24 personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt der vereinbarte AVV.
Der Kunde legt Zwecke, Rechtsgrundlagen, Aufbewahrungsfristen und Berechtigungen seiner fachlichen Verarbeitung fest. SoftwareGenie24 verarbeitet Auftragsdaten nur nach dokumentierter Weisung und im vereinbarten Umfang.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung verwendet und nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ausgenommen sind nachweislich öffentliche, rechtmäßig bereits bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse solange deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei wird, soweit zulässig, vorab informiert.
26. Mängel, Prüfung und Nacherfüllung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachstehenden Maßgaben. Bei Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Mängel sind nachvollziehbar mit Version, Umgebung, Auswirkung, Zeitpunkt und verfügbaren Reproduktionsschritten zu melden.
Bei werkvertraglichen Leistungen bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit die Mängelprüfung. SoftwareGenie24 darf zunächst nach eigener Wahl durch Korrektur, erneute Bereitstellung oder eine andere gesetzlich zulässige Form nacherfüllen. Bei Standardsoftware kann die Nacherfüllung auch durch Update, Patch, Konfigurationshinweis oder einen zumutbaren Workaround erfolgen, sofern der Vertragszweck erreicht wird.
Der Kunde ermöglicht die Untersuchung und Nacherfüllung. Beauftragt er ohne erforderliche Fristsetzung einen Dritten, bleiben zwingende gesetzliche Rechte unberührt; ein Ersatz der Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Keine Mängelhaftung besteht für Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs von SoftwareGenie24, insbesondere nicht freigegebene Änderungen, ungeeignete Systemumgebungen, Bedienfehler, Fremdsoftware, fehlerhafte Kundendaten oder fehlende Mitwirkung. Das gilt nur, soweit die jeweilige Ursache für den Mangel verantwortlich ist.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden bestehen.
27. Schutzrechte Dritter und Freistellung
Erhebt ein Dritter wegen vertragsgemäßer Nutzung eines unveränderten offiziellen Produkts oder eines von SoftwareGenie24 erstellten Arbeitsergebnisses Ansprüche gegen den Kunden, übernimmt SoftwareGenie24 die Abwehr und stellt den Kunden von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen frei. Voraussetzung ist, dass der Kunde SoftwareGenie24 unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse abgibt und die Rechtsverteidigung angemessen unterstützt.
SoftwareGenie24 darf nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen, die betroffene Leistung so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, oder sie durch eine gleichwertige Lösung ersetzen. Ist keine zumutbare Lösung möglich, können die Parteien den betroffenen Leistungsteil beenden; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Kunde stellt SoftwareGenie24 entsprechend von Ansprüchen frei, die auf von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Inhalten, Daten, Weisungen, Einsatzzwecken oder Verletzungen von Rechten Dritter beruhen. Die Freistellung setzt eine angemessene Beteiligung des Kunden an der Rechtsverteidigung voraus.
28. Haftung
SoftwareGenie24 haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für einmalige Projektleistungen beträgt die Haftung insgesamt höchstens den höheren Betrag aus 10.000 Euro und dem Nettoauftragswert des betroffenen Projekts. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt je Vertragsjahr der höhere Betrag aus 10.000 Euro und dem für das betroffene Vertragsjahr vereinbarten Nettoentgelt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Bei Datenverlust ist die Haftung zusätzlich auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit SoftwareGenie24 die Datensicherung übernommen und den Verlust zu vertreten hat.
Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Regelungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
29. Laufzeit, Kündigung und Projektbeendigung
Jahreslizenzen und Managed-Hosting-Pakete haben eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten ab dem ausgewiesenen Beginn. Das gilt auch bei monatlicher Zahlung. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht zum Ende der laufenden Vertragsperiode gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung kann jederzeit mit Wirkung zum Periodenende über das Kundenportal oder in Textform erklärt werden. Eine Kündigung beendet nicht die Zahlungspflicht für die bereits laufende Vertragsperiode.
Einmalige Projektleistungen enden mit vollständiger Erbringung. Laufende Wartungs-, Support-, Hosting- und Betreuungspakete richten sich nach der individuell vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung frei oder endet ein Projekt aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, richten sich Vergütung, ersparte Aufwendungen und sonstige Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Bis zum Vertragsende erstellte und bezahlte, selbständig nutzbare Arbeitsergebnisse werden im vereinbarten Format übergeben.
AudioBridge ist eine Einmallizenz ohne automatische Verlängerung.
30. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen aufgrund eines außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignisses, insbesondere Naturereignisse, Krieg, rechtmäßige Behördenmaßnahmen, flächendeckende Telekommunikationsausfälle oder Arbeitskämpfe. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, mindert die Auswirkungen und nimmt die Leistung so bald wie möglich wieder auf.
Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist ein Festhalten am betroffenen Leistungsteil unzumutbar, kann jede Partei diesen Leistungsteil in Textform beenden. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.
31. Produktspezifische Bedingungen für Skillent
Skillent ist proprietäre Closed-Source-Software für Ausbildungsmanagement und digitale Ausbildungsnachweise. Die Jahreslizenz richtet sich nach der vereinbarten Zahl der Auszubildenden, internen Benutzer, Standorte und Funktionen.
Nach Ende einer Self-Hosted-Jahreslizenz gilt die in der Produktbeschreibung ausgewiesene 30-tägige Übergangszeit. Währenddessen bleiben die dort bezeichneten Anmelde- und Exportfunktionen verfügbar. Danach kann der Produktzugriff bis zur Verlängerung gesperrt werden.
Der Kunde bleibt für fachliche Richtigkeit, gesetzliche Aufbewahrung, Freigabe und Übermittlung seiner Ausbildungsnachweise verantwortlich. Skillent ersetzt keine Rechtsberatung und keine Entscheidung einer Kammer oder zuständigen Stelle. Eine optionale KI-Textfunktion wird nur nach gesonderter Aktivierung und dokumentierter Konfiguration eingesetzt; Ergebnisse sind vor Verwendung fachlich zu prüfen.
Self-Hosted und Managed Hosting sind getrennte Betriebsmodelle. Ein Wechsel wird nach technischer Prüfung und, soweit erforderlich, gesondertem Migrationsangebot durchgeführt.
32. Produktspezifische Bedingungen für Inventonia
Inventonia wird in neuen offiziellen Releases als proprietäre Closed-Source-Software bereitgestellt. Paketgrenzen richten sich insbesondere nach Assets, Benutzern, Standorten und freigeschalteten Funktionen.
Für Inventonia-Versionen, die vor der Umstellung auf das proprietäre Lizenzmodell bereits wirksam unter der MIT-Lizenz veröffentlicht wurden, bleiben die damals eingeräumten Rechte bestehen. Daraus entsteht kein Anspruch auf Quellcode, Updates, offizielle Builds, Markenverwendung, Support oder Hosting für spätere proprietäre Fassungen.
Der Kunde bleibt für Bestandsdaten, Inventurentscheidungen, Zuordnungen, Aufbewahrungsregeln und die Eignung seiner Prozesse verantwortlich. Eine Lizenz-Übergangszeit besteht nur, wenn sie im Lizenzschein ausgewiesen ist.
Managed Hosting umfasst die vereinbarte Organisations- und Produktivumgebung. Zusätzliche rechtlich getrennte Organisationen oder Instanzen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
33. Produktspezifische Bedingungen für AudioBridge
AudioBridge ist proprietäre Closed-Source-Software für Windows und wird als dauerhafte Arbeitsplatzlizenz für die erworbene Hauptversion bereitgestellt. Es besteht kein Abonnement und keine automatische Verlängerung. Die Zahl der gleichzeitig oder betrieblich zugeordneten Installationen darf die erworbene Arbeitsplatzanzahl nicht überschreiten.
Ein Gerätewechsel ist zulässig, wenn die bisherige Installation nicht weiter genutzt wird. Eine erforderliche Neuausstellung der Lizenz erfolgt nach nachvollziehbarer Zuordnung. Funktions-Upgrades auf eine neue Hauptversion können kostenpflichtig sein. Updates und Support richten sich nach der beim Kauf geltenden Leistungsbeschreibung und einer gegebenenfalls gesonderten Supportvereinbarung.
AudioBridge verarbeitet Audiosignale lokal und zeichnet im vorgesehenen Standardbetrieb keine Gesprächsinhalte auf. Der Kunde stellt vor jedem Einsatz sicher, dass Zuhörerkreis, Zweck, Information, Rechtsgrundlage, Beschäftigtendatenschutz, Mitbestimmung und Vertraulichkeit der Kommunikation geklärt sind.
AudioBridge darf nicht zum unbefugten Mithören oder zur verdeckten Leistungs- oder Verhaltenskontrolle eingesetzt werden. Die Software erteilt keine rechtliche Berechtigung zum Mithören.
34. Vertragsende, Übergabe, Export und Löschung
Mit Vertragsende endet ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht. Dauerhafte AudioBridge-Rechte, vollständig bezahlte Rechte an individuellen Arbeitsergebnissen und wirksam eingeräumte Open-Source-Rechte bleiben bestehen.
Beim Self-Hosted-Betrieb sichert und exportiert der Kunde seine Daten eigenverantwortlich. Beim Managed Hosting gelten die Übergangs-, Abruf- und Löschregeln der Managed-Hosting- und Exit-Bedingungen sowie des AVV.
Bei individuellen Projekten werden die vereinbarten Übergabegegenstände nach vollständiger Zahlung in dem vereinbarten Format bereitgestellt. Eine Migration, Datenbereinigung, Anpassung an ein neues Zielsystem oder Unterstützung eines Nachfolgedienstleisters ist nur im vereinbarten Umfang enthalten.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Aufbewahrungspflichtige Restbestände werden gesperrt und ausschließlich für den gesetzlichen Zweck verarbeitet.
35. Unterauftragnehmer, Referenzen, Abtretung und Mitteilungen
SoftwareGenie24 darf qualifizierte Unterauftragnehmer und spezialisierte Dienstleister einsetzen und bleibt für die eigene Vertragserfüllung verantwortlich. Bei Auftragsverarbeitung richtet sich der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter nach dem AVV.
Eine öffentliche Kundennennung, Logonutzung, Projektbeschreibung oder Fallstudie erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden.
Die Übertragung des Vertrags oder wesentlicher Rechte auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Kunde darf die für individuelle Arbeitsergebnisse eingeräumten Rechte im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder Übertragung des zugehörigen Geschäftsbereichs mit übertragen, sofern der Erwerber die vertraglichen Beschränkungen übernimmt.
Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform an die in Angebot, Kundenportal oder Impressum genannten Kontakte gerichtet werden. Änderungen der Kontakt-, Rechnungs- oder Sicherheitskontakte teilt der Kunde unverzüglich mit.
36. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Braunschweig ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz.
Für neue Verträge gilt die beim Vertragsschluss einbezogene Fassung. Änderungen laufender Verträge bedürfen einer wirksamen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.