Eine Ausbildungsleiterin bekommt im Frühjahr die Nachricht, dass die Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig ist. Zwei Auszubildende haben ihr Berichtsheft seit Monaten nicht gepflegt, bei einer dritten ist unklar, ob sie an der Zwischenprüfung teilgenommen hat. Jetzt beginnt die Suche.
Solche Situationen lassen sich mit einem einfachen Rückwärtsplan vermeiden. Maßgeblich bleiben die Ausbildungsordnung des Berufs und die Vorgaben der zuständigen Kammer.
Welche Prüfung ansteht
Ob ein Beruf eine Zwischenprüfung oder eine gestreckte Abschlussprüfung vorsieht, steht in der jeweiligen Ausbildungsordnung. Für die Planung gibt es zwei Grundmodelle:
| Modell | Ablauf | Bedeutung für die Note |
|---|---|---|
| Zwischenprüfung und Abschlussprüfung | Zwischenprüfung ermittelt den Ausbildungsstand, später folgt die Abschlussprüfung | Die Zwischenprüfung zählt nicht zum Ergebnis, die Teilnahme ist aber Pflicht |
| Gestreckte Abschlussprüfung | Teil 1 etwa zur Mitte der Ausbildung, Teil 2 am Ende | Beide Teile fließen in das Gesamtergebnis ein |
Nach § 48 BBiG entfällt die Zwischenprüfung, wenn die Ausbildungsordnung eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen vorsieht. Teil 1 ist dann keine Übung. Wer ihn unterschätzt, nimmt ein schwaches Ergebnis mit ins Ende der Ausbildung.
Zulassung: woran es scheitern kann
§ 43 Abs. 1 BBiG nennt drei Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung:
- Die Ausbildungsdauer ist zurückgelegt oder endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
- Die Person hat an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen Ausbildungsnachweis vorgelegt.
- Das Ausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der Kammer eingetragen, oder es fehlt ohne Verschulden der Auszubildenden.
In der Praxis hakt es fast immer beim zweiten Punkt: Die Zwischenprüfung wurde wegen Krankheit verpasst und nicht nachgeholt, oder der Ausbildungsnachweis ist unvollständig. Bei der gestreckten Prüfung entscheidet die Kammer nach § 44 BBiG über die Zulassung zu beiden Teilen gesondert.
Rechtfertigen die Leistungen es, ist nach § 45 BBiG auch eine vorzeitige Zulassung möglich. Die Kammer hört dazu den Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule an.
Ein Zeitplan rückwärts vom Prüfungstermin
Die konkreten Fristen veröffentlicht jede Kammer selbst. Als Gerüst für den eigenen Plan eignet sich diese Reihenfolge:
| Zeitpunkt | Aufgabe | Zuständig |
|---|---|---|
| Mit Ausbildungsbeginn | Prüfungsmodell und voraussichtliche Termine im Ausbildungsplan eintragen | Ausbildungsleitung |
| 6 Monate vorher | Kammertermine und Anmeldeschluss prüfen, Lücken im Ausbildungsnachweis schließen | Ausbildungsleitung, Ausbilder |
| Vor Anmeldeschluss | Anmeldung einreichen, Unterlagen und Nachweise vollständig beilegen | Ausbildungsleitung |
| 8 bis 12 Wochen vorher | Prüfungsvorbereitung und Freistellungen einplanen | Ausbilder, Fachabteilungen |
| 2 Wochen vorher | Einladung, Hilfsmittelliste und Anfahrt mit der auszubildenden Person besprechen | Ausbilder |
Wichtig ist, dass diese Termine nicht in persönlichen Kalendern liegen. Wechselt die zuständige Person, müssen die nächsten Schritte trotzdem sichtbar sein.
Vorbereitung im Betrieb
Die Berufsschule bereitet auf den theoretischen Teil vor. Der praktische Teil und viele Fallaufgaben beziehen sich aber auf betriebliche Abläufe. Was der Betrieb beitragen kann:
- Prüfungsrelevante Tätigkeiten rechtzeitig in den Einsatzplan aufnehmen, nicht erst in den letzten Wochen.
- Kurze Wissenschecks zu typischen Prüfungsthemen, um Lücken früh zu erkennen.
- Eine interne Probeprüfung unter realistischen Bedingungen, zum Beispiel mit Zeitvorgabe.
- Bei Projektarbeiten oder betrieblichen Aufträgen: Themenwahl und Genehmigung früh klären.
In Skillent lassen sich interne Probeprüfungen und Kammerprüfungen gemeinsam planen. Wissenschecks und Ausbildungsaufgaben mit Fristen helfen, den Lernstand vor der Prüfung sichtbar zu machen.
Freistellung und Prüfungstag
Für Prüfungen sind Auszubildende nach § 15 Abs. 1 BBiG freizustellen, ebenso an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Tage sollten früh im Dienst- oder Schichtplan stehen, damit keine Konflikte mit Urlaub oder Einsätzen entstehen.
Am Prüfungstag selbst hilft eine kurze Checkliste: Einladung, Ausweis, zugelassene Hilfsmittel, Arbeitskleidung bei praktischen Prüfungen und die Anfahrt zum Prüfungsort.
Nach der Prüfung
Nach der gestreckten Prüfung Teil 1 lohnt ein Gespräch über das Ergebnis und die Schwerpunkte bis Teil 2. Nach der Abschlussprüfung stehen Zeugnis, Übernahme und die Übergabe der Ausbildungsunterlagen an. Wer den Ausbildungsnachweis dauerhaft sichern muss, findet Hinweise im Beitrag zur Export-Checkliste. Was ein vollständiger Nachweis enthalten sollte, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben.
Quellen und Stand
Geprüft am 17. September 2026: § 15 BBiG, § 43 BBiG, § 44 BBiG, § 45 BBiG, § 48 BBiG.