DGUV V3 Prüfung dokumentieren: was ins Prüfregister gehört

Der Elektriker war da, die Plaketten kleben, das Protokoll liegt als PDF im Postfach. Ein Jahr später weiß niemand, welche Geräte fehlten, welche durchgefallen sind und wann die Wasserkocher in der Werkstatt wieder dran sind. Ein Prüfregister verhindert das.

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Welche Angaben gehören bei der DGUV-V3-Prüfung ortsveränderlicher Geräte ins Prüfregister, und wer darf prüfen?

  • Die Fristen aus Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 sind Richtwerte, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und begründet werden; Maximalwerte sind ein Jahr für Baustellen und Werkstätten und zwei Jahre für Büros.
  • Das Register braucht je Prüfung Identifikation des Geräts, Datum, Umfang, Anlass, Ergebnis, Frist, Prüfperson und Prüfgerät sowie eine Unterschrift oder elektronische Signatur.
  • Durchgefallene Geräte werden gesperrt und in der Fehlerquote mitgezählt, statt stillschweigend entsorgt zu werden.

Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte nach DGUV Vorschrift 3 übernimmt in kleinen und mittleren Betrieben meist ein externer Elektrobetrieb. Die Prüfung selbst ist damit vergeben, die Organisation nicht. Welche Geräte vorhanden sind, welche Frist gilt und was mit einem durchgefallenen Gerät passiert, bleibt Aufgabe des Unternehmens.

Wie Wartungen und Prüfungen allgemein geplant werden, beschreibt der Beitrag „Wartungs- und Prüftermine für Betriebsmittel nachhalten“. Hier geht es nur um die elektrische Prüfung ortsveränderlicher Geräte und um das Register, das dazu gehört.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ordnet die Vorgaben ein und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit, Elektrofachkraft oder Berufsgenossenschaft. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Fassungen von DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV und DGUV Information 203-071.

Was Vorschrift und Verordnung verlangen

§ 5 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel prüfen zu lassen: vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung ergänzt das. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und legt fest, welche Voraussetzungen die prüfenden Personen erfüllen müssen. Nach § 14 Abs. 7 ist das Ergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnung enthält Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person; sie darf elektronisch geführt werden. Für Arbeitsmittel, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, muss am Einsatzort ein Nachweis über die Prüfung vorliegen.

Wie Prüfungen und Fristen im Einzelnen festgelegt werden, konkretisiert die Technische Regel TRBS 1201. Für die praktische Organisation im Betrieb ist die DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ (Ausgabe Januar 2020) die ergiebigste Quelle.

Prüffristen: Richtwerte, keine festen Termine

Die Durchführungsanweisungen zu § 5 enthalten in Tabelle 1B Richtwerte für ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungsleitungen und Geräteanschlussleitungen:

EinsatzbereichRichtwertMaximalwert
Baustellen3 Monate1 Jahr
Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen6 Monate1 Jahr
Büros oder ähnliche Bedingungen6 Monate2 Jahre

Maßstab für die Verlängerung ist die Fehlerquote, also der Anteil der Geräte mit Abweichungen bei der Prüfung. Liegt sie unter 2 %, kann die Frist verlängert werden, jedoch nicht über den Maximalwert hinaus. Die DGUV Information 203-071 warnt ausdrücklich davor, die Tabellenwerte ungeprüft zu übernehmen: Die Fristen gehören in die Gefährdungsbeurteilung, und Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen.

Für das Register folgt daraus: Die Frist ist kein Stammdatum der Geräteart, sondern eine Festlegung mit Begründung. Ein Staubsauger in der Werkstatt und derselbe Staubsauger im Büro können unterschiedliche Intervalle haben.

Wer prüfen darf

Nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 liegt die Verantwortung für die Prüfung bei einer Elektrofachkraft. Für ortsveränderliche Geräte heißt es dort zusätzlich, dass bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person diese Verantwortung übernehmen darf. Die neuere DGUV Information 203-071 zieht die Grenze enger: Elektrotechnisch unterwiesene Personen erfüllen die Anforderungen an Prüfpersonen für eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfungen nicht, sie dürfen die Prüfperson aber im Prüfteam unterstützen.

Als zur Prüfung befähigte Person nennt die TRBS 1203, wie sie in Anhang E der DGUV Information 203-071 zitiert wird, für elektrische Arbeitsmittel unter anderem eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium, mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet. Wer intern prüfen möchte, sollte diese Voraussetzungen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgleichen, bevor ein Prüfgerät gekauft wird.

Was ins Prüfregister gehört

Die DGUV Information 203-071 nennt Mindestangaben für die Dokumentation einer Prüfung. Ein Register für den eigenen Bestand ergänzt sie um die Angaben, die für die Planung gebraucht werden.

AngabeHerkunftHinweis
Eindeutige IdentifikationDGUV Information 203-071Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode; ohne sie lässt sich kein Protokoll einem Gerät zuordnen
Datum und Umfang der PrüfungDGUV Information 203-071, § 14 BetrSichVmit der angewandten Normengrundlage
PrüfanlassDGUV Information 203-071Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung oder Prüfung nach Instandsetzung
PrüfergebnisDGUV Information 203-071, § 14 BetrSichVMesswerte aufzuzeichnen, empfiehlt die DGUV ausdrücklich
PrüffristDGUV Information 203-071festgelegtes Intervall und daraus die nächste Fälligkeit
Prüfperson und PrüfgerätDGUV Information 203-071, § 14 BetrSichVName, Unterschrift oder elektronische Signatur, verwendetes Mess- und Prüfgerät
Standort und Einsatzbereicheigene Planungbegründet die Frist und zeigt dem Prüfer, wo das Gerät steht

Übliche Formen sind laut DGUV Prüfprotokoll, Prüfbuch, Gerätekartei, Anlagenordner oder Datenbank. Entscheidend ist nicht die Form, sondern dass jedes Protokoll über die Inventarnummer einem Gerät zugeordnet werden kann und die nächste Fälligkeit ohne Suchen sichtbar ist.

Mit einem externen Elektrobetrieb arbeiten

Anhang D der DGUV Information 203-071 enthält Hinweise zur Auftragsvergabe, die sich gut als Checkliste für den eigenen Ablauf eignen:

  • Befähigung der eingesetzten Prüfperson vor der Beauftragung bestätigen lassen,
  • eine aktuelle Bestandsliste mit Inventarnummern und Standorten übergeben und nach der Prüfung abgleichen,
  • Prüfplaketten mit Prüfdatum, nächstem Prüftermin und Prüfgrundlage vereinbaren,
  • alle Prüfergebnisse an den Auftraggeber übermitteln lassen, nicht nur eine Zusammenfassung,
  • nicht bestandene Geräte deutlich als unsicher kennzeichnen und aus dem Gebrauch nehmen.

Bitten Sie zusätzlich darum, dass im Protokoll Ihre Inventarnummern stehen und nicht nur die Barcodes des Dienstleisters. Neue Geräte, die seit der letzten Prüfung dazugekommen sind, erfassen Sie vorher. Sonst prüft der Elektriker sie zwar, das Ergebnis landet aber bei keinem Datensatz. Geräte, die beim Termin nicht auffindbar waren, bekommen einen eigenen Nachholtermin statt eines stillen Vermerks.

Durchgefallene Geräte sperren und mitzählen

Ein Gerät, das die Prüfung nicht besteht, verschwindet oft sofort im Müll. Die DGUV Information 203-071 weist darauf hin, dass damit die Fehlerquote verfälscht wird: Auch Geräte, die schon bei der Sichtprüfung durchfallen, gehören in die Auswertung. Sonst sieht die Quote besser aus, als sie ist, und die Frist wird zu lang.

Im Register wird ein durchgefallenes Gerät deshalb nicht gelöscht. Es erhält einen klaren Status, bis entschieden ist, ob es repariert oder ausgesondert wird. Nach einer Reparatur ist vor der erneuten Nutzung wieder eine Prüfung fällig, die als eigener Vorgang mit Anlass „nach Instandsetzung“ erfasst wird.

DGUV-V3-Prüfungen in Inventonia führen

In Inventonia ist Wartung in jedem Paket enthalten, und DGUV V3 ist eine der vorgesehenen Wartungsarten neben Inspektion, Wartung, Kalibrierung und eigenen Arten. Je Asset legen Sie ein Intervall in Tagen und einen Vorlauf für die Erinnerung fest. Die Erledigung hält die ausführende Person, den Dienstleister, die Kosten und eine Datei fest. Wird ein Termin bewusst ausgelassen, verlangt Inventonia einen Grund. Fälligkeiten erscheinen in einer Kalender- und einer Listenansicht, der Verlauf lässt sich als CSV exportieren.

Wichtig für die Erwartung: DGUV V3 ist in Inventonia nur eine Kategorie. Es gibt keine Felder für Messwerte, kein Feld für „bestanden“ oder „nicht bestanden“, keine Vorlagen für Prüfprotokolle und keine Zertifizierung. Das Prüfprotokoll des Elektrikers mit Messwerten und Ergebnis wird als Datei an die Erledigung gehängt. Inventonia sorgt dafür, dass Termin, Gerät und Protokoll zusammenbleiben, die fachliche Bewertung steht im Protokoll.

Prüfgeräte, Messmittel und Verlängerungsleitungen führen Sie als Assets oder Zubehör; ein eigenes Werkzeugmodul gibt es nicht. Wer der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer externen Stelle Einblick geben möchte, nutzt die Prüferrolle. Sie sieht Berichte, Inventuren, Inventarhistorie und Audit-Trail nur lesend und zählt nicht zum Lizenzumfang.

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